Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Gültigkeit
Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Geschäfte der REUSS CHEMIE AG / swisshandwash.ch insofern nichts anderes vereinbart ist.
Mit der Erteilung des Auftrages erkennt der Käufer die nachstehenden Bedingungen an. Die Einkaufsbedingungen des Käu­fers verpflichten uns nicht, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Es gelten ausschliesslich unsere Ver­kaufsbedingungen, selbst wenn die Bestellung des Käufers anders lautende Einschränkungen oder Zusätze enthält.

2. Preise
Mit Erscheinen dieser Preisliste verlieren vorherige Preislisten ihre Gültigkeit.
Preisänderungen bleiben jederzeit vorbehalten.
Die abgedruckten Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
Der Mindestfakturawert beträgt CHF 15.00 zuzüglich Versand- und Verpackungskostenanteil, für den Transport von gefährlichen Gütern (ausgenommen Radiochemikalien) gilt der Tarif nach ASTRA.
Ab Fakturabetrag von CHF 700.00 liefern wir frei Haus, Verpackung inbegriffen. Auslandsendungen liefern wir frei Schweizer
Grenze. Mehrkosten die aufgrund besonderer Wünsche für Verpackung und Versand entstehen, werden in Rechnung gestellt
(z.B. Eilversand).

3. Lieferung
Der Versand der Ware erfolgt stets auf Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware unser Werk verlässt.
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Teillieferungen zu senden. Lieferverzögerungen bei Teillieferungen entbinden den Käufer nicht von seiner Verpflichtung, die Restlieferung anzunehmen.
Der Verkäufer ist nicht haftbar für irgendeinen Verlust, Schaden oder irgendeine verhängte Strafe als Folge irgendeiner Verzö­gerung oder des endgültigen Scheiterns von Herstellungen, Lieferungen oder anderweitiger Leistungen, verursacht durch irgendwelche Einwirkungen, die ausserhalb der angemessenen Kontrolle des Verkäufers liegen, einschliesslich und ohne jeg­liche Begrenzung: erfolglose Ansätze, Aktivitäten des Käufers, Embargo oder andere seitens des Staates oder von Behörden verfügte Massnahmen, Vorschriften oder Anordnungen, die die Führung der Geschäfte des Verkäufers beeinträchtigen, Feuer, Explosion, Unfälle, Diebstahl, Vandalismus, Aufruhr, kriegerische Handlungen, Streiks oder andere Arbeitshindernisse, Blitzschlag, Hochwasser, Sturm oder andere Akte höherer Gewalt, Verzögerungen beim Transport oder Unvermögen, not­wendige Arbeiten, Brennstoffe, Roh- und Hilfsstoffe, Geräte oder Energie zu den üblichen und bei Vertragsabschluss gültigen Preisen auszuführen, respektive zu beschaffen. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer mit einer Zahlung im Rückstand ist.

4. Beanstandungen
Alle Sendungen sind unmittelbar nach Erhalt zu prüfen. Beanstandungen bei Warenmängeln können nur berücksichtigt wer­den, wenn diese innerhalb von 8 Arbeitstagen nach Erhalt der Ware schriftlich angezeigt werden.
Im Falle einer berechtigten, rechtzeitigen Beanstandung wird die Ware nach unserer Wahl ausgetauscht oder gegen Rücker­stattung des Kaufpreises zurückgenommen.
Beanstandungen entbinden nicht von der Zahlungspflicht. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einver­ständnis zurückgesandt werden.

5. Zahlung
30 Tage netto ab Rechnungsdatum – Nachnahmelieferungen vorbehalten.
Bei Überschreiten des Zahlungsziels sind wir berechtigt, Verzugszinsen und Mahngebühren zu fordern.
Skonto wird grundsätzlich nicht gewährt; auch nicht bei Vorauszahlung oder wenn das Zahlungsziel von 30 Tagen nicht in
Anspruch genommen wird.

6. Sonstige Bestimmungen
6.1. Liefermengen bei auftragsbezogener Fertigung
Bei auftragsbezogener Fertigung können Mehr- oder Mindermengen von bis zu 15 % zur Auslieferung kommen.

6.2. Gesetzliche Bestimmungen für den Verkehr mit Giften (REUSS CHEMIE AG)
Wir setzen voraus, dass Kunden, die dem Giftgesetz unterstellte Produkte bei uns bestellen, zum Bezuge berechtigt sind und die jeweils geltenden Bestimmungen einhalten.

6.3. Eigentumsvorbehalt
Die Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung Eigentum der REUSS CHEMIE AG / swisshandwash.ch. Auch durch Verarbeitung der gelieferten Ware zu einer neuen Sache geht der Eigentumsvorbehalt nicht unter. Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung der Eigentumsrechte des Verkäufers durch Dritte muss der Käufer den Verkäufer unverzüglich benachrichtigen.

6.4. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollten einzelne dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

6.5. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist 5620 Bremgarten. Es gilt Schweizer Recht.